Aktuelles zum Kapitalanlagerecht

Phoenix GmbH: Hoffnung für Geschädigte!

Im Finanzskandal um die Phoenix GmbH hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entschädigungsfall festgestellt, nachdem über das Vermögen der Phoenix GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Phoenix-Geschädigte können daher auf Entschädigungszahlungen der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW; Homepage: www.e-d-w.de) hoffen. Allerdings ist diese Entschädigung jedenfalls begrenzt auf 90 % des angelegten Betrags und beläuft sich auf maximal 20.000,00 EUR.

Hinsichtlich der darüber hinausreichenden Schäden der Anleger stellt sich im Einzelfall die Frage des Bestehens von Schadensersatzansprüchen. In diesem Zusammenhang dürfte es sich als interessant erweisen, dass nach eigener Mitteilung der Phoenix-Verantwortlichen über 600 Mio. Euro der Anlegergelder offenbar spurlos verschwunden sind, was zumindest den Anfangsverdacht der Untreue begründet. Die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits. Im Falle des Vorliegens strafrechtlich relevanter Verfehlungen der Verantwortlichen der Phoenix GmbH kommt deren persönliche Haftung für die Schäden der Anleger in Betracht.

Darüber hinaus ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass vielfach eine ausreichende Risikoaufklärung seitens der Anlagevermittler nicht erfolgt ist. Oftmals wurde den Anlegern die Phoenix-Beteiligung als vollkommen risikolos dargestellt. Auf das . jetzt eingetretene .Risiko des (zumindest teilweisen) Verlustes der Einlage wurde häufig nicht hingewiesen. Im Falle der unterbliebenen Risikoaufklärung können u. U. Schadensersatzansprüche der Anleger gegen den Anlagevermittler bestehen. Entsprechende Klagen wurden bereits eingereicht.

Auch bei Finanzierung der Kapitalanlage mittels eines Bankdarlehens können vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum verbundenen Geschäft oftmals der Bank etwaige Ansprüche, welche den Anlegern gegen die Verantwortlichen der Phoenix GmbH bzw. gegen die Anlagevermittler zustehen, entgegen gehalten werden. Letzteres kann zu einer Befreiung von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten einhergehend mit der Rückzahlung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen gegen Übertragung der Kapitalanlage an die finanzierende Bank führen.

Im Einzelnen ist bezüglich dieses Finanzskandals noch vieles ungeklärt. Das Bestehen etwaiger Ansprüche richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, weshalb die Einschaltung eines im Kapitalanlagerecht versierten Anwalts ratsam erscheint.


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