Aktuelles zum Insolvenzrecht

Abkürzung der Wohlverhaltensphase möglich

Am 17.03.2005 fasste der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs einen Beschluss, in welchem er klar stellte, dass die gesetzlich vorgesehene Dauer einer, an ein Insolvenzverfahren anschließenden Wohlverhaltensphase bis zur Erreichung der Restschuldbefreiung abgekürzt werden kann (BGH - IX ZB 214/04).

Nach Einleitung des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person (Verbraucher) tritt eine Schuldenbefreiung nach Ablauf von 6 Jahren (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ein. Diese Zeit wird auch als «Wohlverhaltensphase» bezeichnet. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Frage, ob diese Wohlverhaltensphase zwingend immer sechs Jahre betragen muss oder ob nicht unter bestimmten Voraussetzungen die Wohlverhaltensphase abgekürzt werden kann.

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung klar, dass nur in dem Fall eine vorzeitige Beendigung eintritt, wenn auch sämtliche Gläubiger, die im Verfahren Forderungen angemeldet haben, befriedigt sind. Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwei Fälle, in welchen die Restschuldbefreiungsphase verkürzt wird.

  1. Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.
  2. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen.

In der Praxis der Insolvenzgerichte ist gerade der zweite Fall (Tilgung der Schulden während des Verfahrens) in jüngster Zeit in der Rechtsprechung uneinheitlich diskutiert worden. Nun stellt der Bundesgerichtshof zunächst klar, dass es keinen Automatismus der Beendigung des Verfahrens gibt. Es ist zwingend ein Antrag des Schuldners erforderlich. Liegt ein solcher Antrag vor und sind die Voraussetzungen gegeben, dass alle Kosten berichtigt sind, wie auch alle Gläubiger befriedigt werden, so entscheidet das Insolvenzgericht über die vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und spricht die Restschuldbefreiung aus.

Gerade in Fällen, in welchen sich - wie häufig - nur wenige Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligen, erscheint ein relativ geringer Betrag als Schuldsumme in der Insolvenztabelle. Nach Tilgung dieser Restschuld (zzgl. Kosten) kann das Verfahren, vor Ablauf von sechs Jahren, mit frühzeitiger Entschuldung enden.


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