Aktuelles zum Familienrecht

Kein Umgang - kein Unterhalt

Am 14.02.2006 entschied das Oberlandesgericht München (Az.: 4 UF 193/05) zur Frage der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs der Ehefrau (§§ 1570, 1579 Nr. 2, Nr. 6 BGB).

Im vorliegenden Fall verhinderte und torpedierte die das minderjährige Kind betreuende Ehefrau jeden Umgangs-Versuch des Vaters. Dem Vater warf Sie zudem sexuellen Missbrauch des Kindes vor. Diese Behauptung war - nachgewiesen durch Sachverständigengutachten - falsch. Beide Umstände (die Umgangsverweigerung und der unberechtigte Vorwurf des sexuellen Missbrauchs) führen - so das Oberlandesgericht München (ebd.) - zur Verwirkung des Ehegatten-Unterhaltsanspruchs. Auch wenn es sich bei diesem Anspruch um Unterhaltsforderungen des Ehegatten «wegen Kinderbetreuung» handelt, schützt dieser Umstand dennoch nicht.

Der unberechtigte Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, stellt - so das Gericht - ein schweres und vorsätzliches Vergehen gegen den Kindesvater dar. Die Kindermutter verliert den Ehegatten-Unterhaltsanspruch durch den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB. Entsprechend werden durch das Oberlandesgericht München in der vorliegenden Entscheidung ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.09.1981 - IV b ZR 622/80) bestätigt.

Die Verweigerung des Umgangsrechts ist daneben ein «offensichtliches, schwerwiegendes und eindeutig bei der Mutter liegendes Fehlverhalten gegen den Kindesvater». Dieses führt zu einer Verwirkung des Ehegattenunterhalts gemäß § 1579 Nr. 6 BGB. Auch hier bestätigt das Oberlandesgericht München nochmals ältere BGH Rechtssprechung (Urteil vom 14.01.1987 - IV b ZR 65/85).

Bei der Vereitelung und Unterdrückung des Umgangs durch die Kindesmutter, ist jedoch von einem Aufleben des Unterhaltsanspruchs auszugehen, falls die Mutter dann den Umgang des Kindes mit dem Vater wieder ermöglicht. Rechtsdogmatisch sucht das Oberlandesgericht München daher eine schärfere Sanktion gegen unberechtigte Vorwürfe in familienrechtlichen Verfahren. Zugleich versucht es das Kindeswohl optimal zu schützen, indem die Unterdrückung des Unterhalts schärfer sanktioniert wird.

Die getroffene Entscheidung zeigt jedoch deutlich, eine Tendenz der Gerichte, für Fehlverhalten verstärkt die Sanktion der Unterhaltsverwirkung gemäß § 1579 BGB heranzuziehen.


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